Stehen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit hinreichend ausgewiesene Erfahrungszahlen zur Verfügung, ist dieser Methode gegenüber der Schätzung des Le­ bensaufwandes der Vorzug einzuräumen, weil sie weniger Unsicher­ heitsfaktoren in sich birgt (vgl. RKE vom 26. März 1993 i.S. H.B., mit Hinweis auf StE 1985 B 93.5 Nr. 2). Fehlen aussagekräftige Erfah­ rungszahlen und fällt auch die Methode der Lebensaufwandschätzung ausser Betracht, muss die Vorgefundene Sachverhaltslücke durch ge­ eignete Weise in einem Akt der Intuition geschlossen, d.h. ohne nähere Begründung die Einkommenshöhe nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt werden (vgl. GVP SG 1973 Nr. 5).