sonderen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen. Ferner bestimmt Art. 86 Abs. 2 StG, dass die reinen Einkünfte in keinem Fall niedriger ange­ nommen werden dürfen, als dem Aufwand des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie entspricht. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass dieser Aufwand ganz oder teilweise aus dem Vermögen bestritten wird. Als Methoden zur Vornahme der Ermessensveranlagung nennt das Gesetz die Verwendung von Erfahrungszahlen und die Schätzung des Lebensaufwandes unter Berücksichtigung der Vermögensverän­ derung. Als Erfahrungszahlen gelten statistische Kennziffern über die Ergebnisse von Betrieben des gleichen Erwerbszweiges ( m ann/G rossm ann/Zigerlig, a.a.