4. Zur Ordnungsmässigkeit der Buchführung gehört die materielle Richtigkeit, die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Stetigkeit und Vergleichbarkeit der Buchhaltung (K. Käfer, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Bern 1981, N 450 ff. zu Art. 957 OR). Die zeitlichen Anforderungen an die Buchhaltung werden im Gebot der laufenden Führung zusammengefasst. Es fordert, dass der gesamte Zahlungs­ verkehr fortlaufend aufgeschrieben wird (Kassabuch) und belegt wer­ den kann (Belegsammlung; Känzig/Behnisch, Die direkte Bundes­ steuer, 3. Teil, Basel 1992, RZ 20 zu Art. 92; B aur/K löti-W eber/