Im übrigen hätten die Rekurrenten, selbst wenn ihr Betrieb nicht eintragungspflichtig wäre, Anspruch, nach dem Buchhaltungsergebnis veranlagt zu wer­ den, wenn sie regelmässig eine ordnungsgemässe Buchhaltung ein­ reichen. Die Anforderungen an die Buchführung sind die gleichen, wie sie an die Buchhaltung eines andern buchführenden oder buchfüh­ rungspflichtigen Handels- oder Gewerbebetriebes zu stellen sind (Baur/Klöti-W eber/Koch/M eier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, § 22 N 108). 4.