Da nach dem Gesagten der Betrieb der Rekurrenten eintrags- und damit buchführungspflichtig ist (Art. 957 OR), sind sie auch zur Füh­ rung kaufmännischer Bücher verpflichtet (vgl. auch Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, Bern 1993, § 4 N 80). Im übrigen hätten die Rekurrenten, selbst wenn ihr Betrieb nicht eintragungspflichtig wäre, Anspruch, nach dem Buchhaltungsergebnis veranlagt zu wer­ den, wenn sie regelmässig eine ordnungsgemässe Buchhaltung ein­ reichen.