Mit der von Art. 56 HRegV getroffenen Unterscheidung zwischen Gewerbe und Nebengewerbe stellt das Ge­ setz nicht einen grösseren Betrieb einem kleineren gegenüber, son­ dern es wird damit nur die Beziehung zweier Betriebe ausgedrückt, die von einer einzigen Person als Inhaber geführt werden (ASA 33, 477). 3. Da nach dem Gesagten der Betrieb der Rekurrenten eintrags- und damit buchführungspflichtig ist (Art. 957 OR), sind sie auch zur Füh­ rung kaufmännischer Bücher verpflichtet (vgl. auch Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, Bern 1993, § 4 N 80).