Dabei kann die Bäckerei, welche einen wesentlich höheren Umsatz als das angegliederte Café aufwies, als "Neben­ gewerbe" des an sich eintragspflichtigen Cafés bezeichnet werden (vgl. ASA 41, 114). Auf die Bedeutung der einzelnen Gewerbe kommt es andererseits nicht an. Mit der von Art. 56 HRegV getroffenen Unterscheidung zwischen Gewerbe und Nebengewerbe stellt das Ge­ setz nicht einen grösseren Betrieb einem kleineren gegenüber, son­ dern es wird damit nur die Beziehung zweier Betriebe ausgedrückt, die von einer einzigen Person als Inhaber geführt werden (ASA 33, 477).