Gewerbe unterscheiden sich jedoch durch die mit ihnen ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit. In den Jahren 1990 und 1991 werden in der vorliegenden Buchhaltung für die Bäckerei Umsätze von Fr. 237’000.-- und Fr. 233’000.- ausgewiesen, für das Café von Fr. 36’000.- und Fr. 39’000.--. Zusammengerechnet ergeben sich Bruttoumsätze, die weit über der gesetzlichen Mindestsumme von Fr. lOO’OOO.-- liegen. Sie begründen die Eintragungspflicht und damit die Buchführungspflicht des Unternehmens. Dabei kann die Bäckerei, welche einen wesentlich höheren Umsatz als das angegliederte Café aufwies, als "Neben­ gewerbe" des an sich eintragspflichtigen Cafés bezeichnet werden (vgl. ASA 41, 114).