56 HRegV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre­ chung ist ein Café auch dann der Eintragungspflicht unterworfen, wenn die Roheinnahmen aus diesem Unternehmen zusammen mit dem aus einem Nebengewerbe, das der Eintragungspflicht nicht zu unterliegen braucht, die Summe von Fr. lOO’OOO.-- übersteigt (StE 1991 B 23.3 Nr. 6, mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Die Ehegatten O. führen eine Bäckerei und ein Café, d.h. zwei Unternehmen an einunddemselben Ort und mit den gleichen personellen Kräften. Die 48 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2123