54 HRegV), was beim Café der Rekurrenten in den Jahren 1990 und 1991 der Fall war. 2. Betreibt der Inhaber eines seiner Natur nach eintragungspflichtigen Gewerbes, das die in Art. 54 HRegV vorgesehene Roheinnahme nicht erreicht, noch ein anderes Gewerbe, so ist, selbst wenn dieses an sich der Eintragungspflicht nicht unterliegen würde, In die massgebende jährliche Roheinnahme auch diejenige aus dem Nebengewerbe einzu­ rechnen (Art. 56 HRegV).