Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört der Betrieb eines Cafés seiner Natur nach zu den Handelsgewerben i.S.v. Art. 53 Bst. A. Ziff. 1 HRegV. Er dient - wie ein Wirtschaftsbetrieb - dem Erwerb von beweg­ lichen Sachen und deren Wiederveräusserung in unveränderter oder veränderter Form (BGE 76 I 147 ff.). Als solcher ist er von der Eintra­ gungspflicht nur befreit, wenn die jährlichen Roheinnahmen die Summe von Fr. lOO’OOO.-- nicht erreichen (Art. 54 HRegV), was beim Café der Rekurrenten in den Jahren 1990 und 1991 der Fall war.