jedoch nicht nur eine Bäckerei-Konditorei, sondern daneben auch ein Café. Für diesen Fall wurde die Eintragungspflicht in das Handelsregi­ ster gemäss Art. 934 Abs. 1 OR bejaht (ASA 41, 111, mit Hinweis). Im erwähnten Entscheid erwog das Bundesgericht, dass Bäckereien ihrer Natur nach zu den Handwerksbetrieben gehörten und demnach zur Eintragung im Handelsregister nur verpflichtet seien, wenn Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchhaltung erforderten (Art. 53 lit. c HRegV) und überdies die jährlichen Roheinnahmen die Summe von Fr. 50’000.-- (heute: Fr. lOO’OOO.--; Art. 54 HRegV) erreichten.