1. Zur Buchführung ist verpflichtet, wer eine Firma in das Handelsre­ gister eintragen muss (Art. 934 Abs. 1 und Art. 957 OR; Art. 52 - 56 der Handelsregisterverordnung, SR 221.411; abgekürzt HRegV). Zur Frage der Buchführungspflicht von Betrieben der Art, wie «.r auch von den Rekurrenten geführt wird, hat das Bundesgericht bereits verschiedent­ lich Stellung genommen. Es verneinte die Buchführungspflicht in ei­ nem Fall, in dem der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau und ohne fremde Angestellte eine Bäckerei-Konditorei führte und nur nebenbei ausser den Bäckereierzeugnissen gewisse Lebensmittel ver­ kaufte (StE 1986 B 23.3 Nr. 3). Vorliegend betreiben die Rekurrenten