Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass nicht nur der Rentenanfall in die Gegenwartsbemessung einzubeziehen ist, sondern auch die durch den Liegenschaftsverkauf und Leistung der Einmalprämie bewirkten Veränderungen in den Ein­ kommens- und Vermögensverhältnissen. StRK 20.8.1993 (Nr. 579) 2123 Kaufmännische B uchführungspflicht als Folge der Handelsregi­ stereintragungspflicht; Ordnungsmässigkeit der Buchführung; Ermes­ sensveranlagung gemäss Art. 86 Abs. 1 StG nach Erfahrungszahlen im Falle ungenügender Buchführung.