Wirt­ schaftlich betrachtet hat der Rekurrent einen wesentlichen Teil der Lie­ genschaft (ca. 81 %) in eine Rentenanwartschaft umgelagert. Durch den Rentenanfall sind somit als kausale und typische Folge dieses Zwischenveranlagungsgrundes Vermögens- und Einkommensbe­ standteile weggefallen, die (lediglich in anderer Form) Gegenstand der bisherigen Einschätzung waren. Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass nicht nur der Rentenanfall in die Gegenwartsbemessung einzubeziehen ist, sondern auch die durch den Liegenschaftsverkauf und Leistung der Einmalprämie bewirkten Veränderungen in den Ein­ kommens- und Vermögensverhältnissen.