B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2122, 2123 der Liegenschaft unmittelbare Voraussetzung für die Erbringung der Einmalprämie von Fr. 500’000.-- und damit für den Rentenanfall dar­ stellte. Der Rekurrent verfügte gemäss Steuererklärung 1989/90 per 1.1.1989 nebst dem Liegenschaftsvermögen lediglich noch über li­ quides Vermögen von ca. Fr. 130’000.--. Der Verkaufserlös von netto Fr. 616’053.-- trat als Surrogat an die Stelle der Liegenschaft. Wirt­ schaftlich betrachtet hat der Rekurrent einen wesentlichen Teil der Lie­ genschaft (ca. 81 %) in eine Rentenanwartschaft umgelagert.