Unentgeltliche Rechtspflege und -Verbeiständung im Verwal­ tungsverfahren. Auch im Verwaltungsverfahren wird ein direkt aus Art. 4 Bundesverfas­ sung (BV; SR 101) fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechts­ pflege anerkannt (seit BGE 107 la 7 E. 4). Ist eine Partei bedürftig und ihr Rechtsbegehren nicht zum vorneherein aussichtslos oder prozes­ sual unzulässig, so ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen (vgl. BGE 112 la 14 E. 3c; RRB 485/90 E. 6).