Damit könne er als Rekursbehörde nicht mehr in völliger Unab­ hängigkeit und Unbefangenheit über die Zuweisung von Kindern zu diesem Kindergarten beraten und entscheiden. Diese Auffassung überdehnt indessen die Tragweite des Aus­ standspflicht. Die Ausstandsgründe sind auf Einzelpersonen zuge­ schnitten und betreffen ihr persönliches Verhältnis zu einem bestimm­ ten Fall, während die blosse Ausübung von Amtspflichten nicht zum Ausstand zwingt (vgl. Schär, N. 22 zu Art. 4 VwVG; René A. now /B eat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 90 B ll.a und c); eine Ausnahme kraft kantonalen Rechts bildet die Mitwirkung am