4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; bGS 143.5) treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie bereits am Vorent­ scheid mitgewirkt haben (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. e). Die Rekurrenten halten den Gemeinderat für ausstandspflichtig, weil er den Beschluss der Schulkommission über die Wiedereröffnung des Kindergartens X. in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen habe. Damit könne er als Rekursbehörde nicht mehr in völliger Unab­ hängigkeit und Unbefangenheit über die Zuweisung von Kindern zu diesem Kindergarten beraten und entscheiden.