Vielmehr war er aufgrund der Untersuchungsma­ xime dazu aufgerufen, in besonderem Masse nachzufragen und die Steuerpflichtige über die steuerrelevanten Umstände aufzuklären. Dass die Steuerpflichtige schliesslich trotzdem mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung bezeugte, kann ihr daher nicht als sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden. Es liegt folglich kein Grund vor, eine Revision der Steuerveranlagung zu ver­ weigern. RRB 13.8.93 13