Im vorliegenden Fall wandte sich die Steuerpflichtige wegen ihrer Unerfahrenheit in Steuerangelegenheiten an den Einschätzungsbe­ amten und bat Ihn um Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung. Dabei teilte sie ihm mit, dass sie der Auffassung sei, keinen Gewinn erzielt zu haben. Der Steuerbeamte durfte somit nicht ohne weiteres davon aus­ gehen, dass die von der Steuerpflichtigen beigebrachten Unterlagen vollständig wären. Vielmehr war er aufgrund der Untersuchungsma­ xime dazu aufgerufen, in besonderem Masse nachzufragen und die Steuerpflichtige über die steuerrelevanten Umstände aufzuklären.