Diese Mitwirkungs­ pflicht ändert allerdings nichts an der Geltung der Untersuchungsma­ xime. Die Steuerorgane dürfen sich nicht damit begnügen, nur diejeni­ gen Punkte eines Steuerfalls zu untersuchen, die aus den Angaben der Steuererklärung oder aus der Begutachtung hervorgehen. Sie haben vielmehr den wirklichen Sachverhalt nach allen Richtungen hin von Amtes wegen festzustellen (Blum enstein/Locher, S. 350). Im vorliegenden Fall wandte sich die Steuerpflichtige wegen ihrer Unerfahrenheit in Steuerangelegenheiten an den Einschätzungsbe­ amten und bat Ihn um Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung.