Der Steuerpflichtige hat aber, da er den Sachverhalt selber am besten kennt, eine Mitwirkungspflicht. So darf die Steuerbehörde insbesondere davon ausgehen, dass der Steu­ erpflichtige die zu seiner Entlastung notwendigen Angaben grundsätz­ lich von sich aus vorbringt ( ErnstBlumenstein/Peter Loche des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 350; Ernst Höhn, Steuer­ recht, 7. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 567). Diese Mitwirkungs­ pflicht ändert allerdings nichts an der Geltung der Untersuchungsma­ xime.