gen. Sie hat somit erst nachträglich von einer entscheiderheblichen Tatsache Kenntnis erhalten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Steuerpflichtige diese Tatsache bei sorgfältiger Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einbringen können. Das aus­ serordentliche Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen nachzuholen. Die nachträgliche Beibringung muss entschuldbar sein und darf nicht auf unsorgfältige Prozessführung zu­ rückgehen. c) Im Veranlagungsverfahren haben die Steuerorgane den Sachver­ halt von Amtes wegen festzustellen. Der Steuerpflichtige hat aber, da er den Sachverhalt selber am besten kennt, eine Mitwirkungspflicht.