Es ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung materiell falsch ist. Nachdem die Veranlagungsverfügung bereits rechtskräftig gewor­ den war, wurde die Steuerpflichtige von ihrem Rechtsvertreter auf die Anrechenbarkeit der wertvermehrenden Aufwendungen hingewiesen. Die Steuerpflichtige musste sich daraufhin erst die entsprechenden Belege von ihrem ehemaligen Lebenspartner zukommen lassen, um Kenntnis über die tatsächliche Höhe dieser Aufwendungen zu erlan­ 12 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1246