a) Nach Art. 97 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) in Verbindung mit Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Zivilrechtspflege (ZPO; bGS 231.1) kann der Steuerpflichtige die Revi­ sion einer rechtskräftigen Steuerveranlagung verlangen, wenn er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessfüh­ rung nicht zur Verfügung stehen konnten. b) Es ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung materiell falsch ist.