Die kantonale Steuerver­ waltung wies das Revisionsbegehren ab, im anschliessenden Rekurs­ verfahren bejahte aber die Steuerrekurskommission das Vorliegen ei­ nes Revisionsgrundes. Gegen diesen Entscheid erhob die kantonale Steuerverwaltung Kassationsbeschwerde, welche vom Regierungsrat aus folgenden Erwägungen abgewiesen wurde: