Frau X. wurde aufgrund einer gemeinsam mit dem Einschätzungsbe­ amten erstellten Steuererklärung mit einem steuerbaren Grundstücks­ gewinn von Fr. XY’OOO.- veranlagt. Nach Eintritt der Rechtskraft bean­ tragte sie die Revision der Veranlagung, weil bei der Ermittlung der Anlagekosten wertvermehrende Aufwendungen im Betrag von Fr. X’OOO.- unberücksichtigt geblieben waren. Die kantonale Steuerver­ waltung wies das Revisionsbegehren ab, im anschliessenden Rekurs­ verfahren bejahte aber die Steuerrekurskommission das Vorliegen ei­ nes Revisionsgrundes.