b) Muss somit festgestellt werden, dass die Erhöhung der Bartarife und der Preise für Mehrfahrtenkarten dem Einwohnerrat und dem Stimmbürger hätte unterbreitet werden müssen, so ist der Regierungs­ rat gehalten, die "notwendigen Verfügungen zur Behebung der Män­ gel" zu treffen (vgl. Art. 65 PRG). Notwendig erscheint die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. Januar 1991, mit welchem die Bartarife und die Preise für Mehrfahrtenkarten der Verkehrsbetriebe er­ höht wurden. RRB 14.7.1993 6