Für Transporte ausserhalb der Abonnementsverpflichtungen haben die St. Galler Verkehrsbetriebe (noch) keine Tarife erlassen, die auch für die anderen Verkehrsbetriebe im Verbund verbindlich wären. Im Bereich der Einzel- und Mehrfachfahrten liegt also die Tarifzuständigkeit wei­ terhin bei den einzelnen Unternehmungen, bei den Verkehrsbetrieben Herisau mangels anderer Zuständigkeit beim Einwohnerrat (und dem Stimmbürger). 5 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1223