Sie kön­ nen daher auch nur in Form eines Erlasses geändert werden. 3. a) Nach Auffassung des Gemeinderates ist die Tarifbefugnis für Abonnemente unterdessen gültig delegiert worden. Tatsächlich ist die Gemeinde seit dem Anschluss an den Tarifverbund St. Gallen (dem Referendum unterstellter Beschluss des Einwohnerrates vom 15. Juni 1988) verpflichtet, den Tarif 651.6 für die Verkehrsbetriebe Herisau an­ zuwenden. Der Verbundtarif besteht bis heute nur für Abonnemente. Für Transporte ausserhalb der Abonnementsverpflichtungen haben die St. Galler Verkehrsbetriebe (noch) keine Tarife erlassen, die auch für die anderen Verkehrsbetriebe im Verbund verbindlich wären.