Sollte dies zutref­ fen, dürften die Tarife nur in derselben Form geändert werden, wie sie erlassen wurden (Parallelität der Form; vgl. BGE 112 la 136 E. 3c i.S. Grosser Rat des Kantons Schaff hausen). (Es wird festgestellt, dass die Tarife der Busbetriebe Teil des "Buskonzeptes" sind, das der Einwohnerrat 1983 unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlassen und 1985 geändert hatte). Eine De­ legation der Tarifbefugnis an den Gemeinderat kann aus diesen Un­ terlagen nicht festgestellt werden. Die Tarife des Busbetriebes sind damit Teil eines vom Einwohnerrat verabschiedeten Erlasses. Sie kön­ nen daher auch nur in Form eines Erlasses geändert werden.