Die interne Beschlussfassung, den Passagieren bestimmte Konditionen für den Transport mit dem Bus vorzuschlagen, ist nicht rechtssetzender Art. Da sie auch nur einen einzigen Sachverhalt betrifft, fehlt ihr zum Rechtssatz die Abstraktheit (vgl. Tobias Jaag, Die Abgrenzung zwi­ schen Rechtssatz und Einzelakt, Habilitation Zürich 1985, S. 188 f.). c) Fraglich ist dagegen, ob die Tarife der Verkehrsbetriebe Herisau trotz ihres konkreten Charakters nicht zum Bestandteil eines allge­ meinverbindlichen Erlasses gemacht worden sind. Sollte dies zutref­ fen, dürften die Tarife nur in derselben Form geändert werden, wie sie erlassen wurden (Parallelität der Form;