4 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1223 b) Dem fakultativen Referendum wäre die Tariferhöhung zu unter­ breiten gewesen, wenn sie als allgemeinverbindlicher Erlass einzustu­ fen wäre (Art. 74 Ziffer 7 in Verbindung mit Art. 82bis Abs. 2 Kantons­ verfassung, KV; bGS 111.1 = SR 131.224.1; Art. 8 Z iffer6G O ). Die Ta­ riferhöhung für sich allein ist indessen nicht allgemeinverbindlich: Die interne Beschlussfassung, den Passagieren bestimmte Konditionen für den Transport mit dem Bus vorzuschlagen, ist nicht rechtssetzender Art.