in der Fassung vom 29. August 1989, RRB 274/89) finden, weil diese die referendumspflichtigen Akte abschliessend regelt. Da der umstrittene Beschluss keine neuen Aus­ gaben verursacht, sondern allenfalls die Einnahmen vergrössert, un­ tersteht er dem Finanzreferendum nicht. Dem obligatorischen Referendum wäre der Beschluss - abgesehen von der freiwilligen Unterstellung durch den Einwohnerrat - im weiteren nur zu unterstellen gewesen, wenn dies vom kantonalen Recht vorge­ schrieben wäre (Art. 7 Ziffer 6 GO). Eine kantonale Vorschrift, welche eine Abstimmung über Tarife verlangt, wird aber weder geltend ge­ macht noch ist sie ersichtlich.