ten. 2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Gemeinderat nicht zur Tariferhöhung befugt gewesen sei, weil er sich für einen solchen Beschluss auf keine genügende gesetzliche Grundlage stützen könne. Richtigerweise hätte die Tariferhöhung vom Einwohnerrat beschlossen und dem Referendum unterstellt werden müssen. a) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Tariferhöhung dem Referendum hätte unterstellt werden müssen. Die Grundlage für eine solche Unterstellung müsste sich aber in Art. 7 oder 8 Gemeinde­ ordnung von Herisau (GO, SRV 11 ; in der Fassung vom 29. August 1989, RRB 274/89) finden, weil diese die referendumspflichtigen Akte abschliessend regelt.