Der Entzug einer Materie vor der Volksabstimmung wird sowohl bei der Initiative als auch beim Ausgabenbeschluss zu Recht als Grund für eine Stimmrechtsbe­ schwerde angesehen; es ist mit der Lehre und der älteren Praxis des Bundesgerichtes nicht einzusehen, weshalb dies bei Erlassen anders zu handhaben sein sollte (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 38'2; Étienne Grisel, Initiative et référendum populaires, Lausanne 1987, S. 117; Andreas Auer, Politische Rechte und Gewaltentrennung, in: ZBI 82/1981, S. 346 ff. mit Hinweis auf BGE 89 I 253 i.S. Allgöwer). (Die Beschwerdefrist ist eingehalten).