habe ihre Rechtssetzungskompetenz überschritten, betreffe die Ge­ waltentrennung und nicht das Stimmrecht. Auch wenn sich der Ge­ meinderat auf zwei Entscheide des Bundesgerichtes berufen kann (BGE 104 la 305 E. 1b i.S. Escher und 105 la 349 E. 4b i.S. Stauffa­ cher), so erscheint dies nicht als richtig: Der Entzug einer Materie vor der Volksabstimmung wird sowohl bei der Initiative als auch beim Ausgabenbeschluss zu Recht als Grund für eine Stimmrechtsbe­ schwerde angesehen;