Auf einen Rekurs kann demnach mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden. b) Der Beschwerdeführer hält im weiteren dafür, dass sein Stimm­ recht verletzt werde, wenn der Gemeinderat anstelle des Einwohner­ rates und des Stimmbürgers über die Erhöhung des Tarifes beschliesse. Er beruft sich damit auf Art. 62 Abs. 1 PRG, wonach wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen die Stimmrechtsbeschwerde zulässig ist. Der Gemeinderat hält eine Stimmrechtsbeschwerde für unzulässig: Der Vorwurf, die Exekutive