10 TG). Damit stellt sich die Frage, ob die interne Willensbildung des Ge­ meinderates über den Tarif als Verfügung gelten kann, die etwa wegen Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung angefochten wer­ den kann. Diese Frage ist in Lehre und Literatur umstritten, vor allem für die Annahmeerklärung von Verträgen. Nach Auffassung des Regie­ rungsrates kann die Beschlussfassung über privatrechtliche Handlun­ gen des Gemeinwesens nur dann mit einem ordentlichen (öffentlichrechtlichen) Rechtsmittel angefochten werden, wenn dieses Handeln vom Gesetz als anfechtbare Verfügung bezeichnet wird (zur Submis­ sion: RRB 863/89 "Grossküchenanlage" mit Hinweis auf BGE 103 lb 154 ff.;