Vertragsform abzuwickeln. Da der Transportvertrag nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dient, ist er als privatrechtliches Rechtsverhältnis einzustufen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemei­ nen Verwaltungsrechts, N. 1054; vgl. den Hinweis in BGE 113 II 246 E. 9 i.S. Luftseilbahn Klein Matterhorn AG). Die Tarife dieser Unternehmen sind damit als Anträge anzusehen, über die im Rahmen der Gleichbe­ handlung der Vertragspartner diskutiert werden kann (vgl. Art. 10 TG).