Sowohl F. wie auch die Gemeinde gehen davon aus, die Bustarife seien Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Anstalt. Die Festsetzung dieser Gebühren wird damit als Allgemein­ verfügung angesehen, die mit einem Rekurs anfechtbar ist. Diese Auf­ fassung geht indessen fehl: Konzessionierte Verkehrsunternehmungen haben den Personentransport nach Art. 15 Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; SR 742.40) in 2 A. Entscheide des Reqierungsrates 1223