30 VwVG) erhoben werden. Da sich diese Rechtsmittel bezüglich ihrer Voraussetzungen und Folgen deutlich voneinander abheben, ist zunächst zu prüfen, welches von ihnen zulässig ist. a) Rekurse sind nur gegen Verfügungen zulässig (vgl. Art. 18 Abs. 1 VwVG). "Zum Rekurs ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat" (Art. 19 VwVG). Zu prüfen ist also zunächst, ob die Tariferhöhung eine (Allgemein-) Verfügung darstellt und ob F. davon berührt ist. Sowohl F. wie auch die Gemeinde gehen davon aus, die Bustarife seien Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Anstalt.