Aus den Erwägungen: 1. Angefochten ist der Beschluss des Gemeinderates Herisau vom 22. Januar 1991, die Tarife der Verkehrsbetriebe Herisau zu erhöhen. Ge­ rügt wird, dass der Gemeinderat für diesen Beschluss gar nicht zu­ ständig sei, sondern der Einwohnerrat und die Stimmbürger. Eine sol­ che Rüge kann entweder mit einem Rekurs (vgl. Art. 18 ff. Verwal­ tungsverfahrensgesetz, VwVG; bGS 143.5), einer Stimmrechtsbe­ schwerde (vgl. Art. 62 ff. Gesetz über die politischen Rechte, PRG; bGS 131.12) oder einer Aufsichtsbeschwerde (Art. 30 VwVG) erhoben werden.