Alle Gemeinde kennen indessen eine Beschränkung für das Mass der baulichen Dichte in ihren Bauregiementen, sei es als Ausnützungs­ oder Baumassenziffer etc. Die Gemeinde T. besitzt im Gegensatz zu anderen Gemeinden keine erläuternden Bestimmungen zur Grundre­ gel von Art. 28 Abs. 1 BR (vgl. dazu auch AR GVP, Sammelband 1988, Nr. 1126). Sie hat jedoch in langjähriger Praxis die Strassen- und Trottoirflächen von der anrechenbaren Grundstückfläche nicht abge­ zogen. Auch wenn diese Praxis der allgemeinen Tendenz, welche einen Abzug dieser Fläche vorsieht, entgegenläuft, ist sie zulässig und nicht zu beanstanden. RRB 30.3.1993 1253