(vgl. Felix Huber, a.a.O., S. 70, 72 ff; E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N. 5c zu § 145, mit Hinweisen). Die Empfehlungen der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung (VLP) wie auch die generelle Tendenz geht in die Richtung, dass Strassen- und Trottoirflächen im allgemeinen von der massgeblichen Grundfläche abgezogen werden (vgl. Felix Huber, a.a.O., S. 74; VLP Schriftenfolge Nr. 17, Die Ausnützungsziffer, S. 3f.). Das kantonale Recht enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Alle Gemeinde kennen indessen eine Beschränkung für das Mass der baulichen Dichte in ihren Bauregiementen, sei es als Ausnützungs­ oder Baumassenziffer etc.