Während einzelne Kantone und Gemeinden die Strassen- und Trottoirflächen von der massgeblichen Grundfläche abziehen, erklären andere die Parzellen­ fläche einschliesslich dazugehörigem Strassen- und Trottoiranteil als massgebliche Grundfläche. Es finden sich aber auch Zwischenlösun­ gen wie etwa die Luzerner Regelung, dass Fahrbahnflächen, Trottoir­ flächen und abzutretende Flächen zur Grundfläche hinzugerechnet werden dürfen, wenn sie 10 % der Parzellenfläche nicht übersteigen 27 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1252,1253