Hinweis). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche für den vorliegen­ den Fall eine abweichende Behandlung erfordern würden. Nicht einheitlich ist demgegenüber in Lehre und Praxis die Haltung betreffend Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen. Während einzelne Kantone und Gemeinden die Strassen- und Trottoirflächen von der massgeblichen Grundfläche abziehen, erklären andere die Parzellen­ fläche einschliesslich dazugehörigem Strassen- und Trottoiranteil als massgebliche Grundfläche.