28 Abs. 1 des gültigen Baureglements bestimmt: Die Ausnüt­ zungshöhe H ist ein Mass für die zulässige Grösse der Baukörper auf dem Grundstück. Das zulässige Höchstmass B in m3 für die Summe der umbauten Rauminhalte aller auf dem Grundstück stehenden Baukörper über dem gestalteten Gelände bestimmt sich aus der Grundstückfläche G in Quadratmetern, multipliziert mit des Ausnüt­ zungshöhe H in m nach der Formel B = G x H. Literatur und Rechtsprechung gehen übereinstimmend davon aus, dass privatrechtliche Bauverbote für die Berechnung der massgebli­ chen Grundfläche unbeachtlich sind (vgl. Felix Huber, Die Ausnüt­ zungsziffer, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Nr. 63, mit