Da das Bauverbot in der nordöstlichen Ecke des Baugrundstücks rein privatrechtlicher Natur sei, sei es für die Berechnung der Ausnüt­ zungshöhe bedeutungslos. Art. 28 Abs. 1 des gültigen Baureglements bestimmt: Die Ausnüt­ zungshöhe H ist ein Mass für die zulässige Grösse der Baukörper auf dem Grundstück.